von Holstein. Gegründet wurde sie im Jahr 1244 von Adolf IV
Bundesland
Kreis
Ostholstein
Einwohner
15.288 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
23730
Vorwahl
04561
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Neustadt in Holstein
Markt 1
23730 Neustadt in Holstein
2. Amtsgericht Neustadt in Holstein
Am Markt 3
23730 Neustadt in Holstein
3. Polizei Neustadt in Holstein
Mühlenstraße 1
23730 Neustadt in Holstein
Gemeinde Neustadt in Holstein – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
14:00 - 16:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Eine Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 8. Februar 2024 behandelte den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 95 (Südspitze Hafenwestseite) und den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 97.
- Die Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellten Anträge zur Beibehaltung und Änderung von Bebauungsplänen, insbesondere zum Verbot von Schottergärten und anderen Versiegelungen von Grünflächen in Vorgärten.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.